Vereinssatzung

Satzung des Vereins Kunst bist Du…derstadt

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den namen Kunst bist Du…derstadt

(2) Er hat den Sitz in Duderstadt.

(3) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zu seinem namen den Zusatz e.V.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kunsthandwerk.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung der Gemeinschaft der Kunstschaffenden untereinander durch gemeinsame Aktivitäten, Organisation von Ausstellungen und Veranstaltungen.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenverantwortliche Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(5) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

(7) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft die Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft. Das Mitglied 

(1) Mitglied des Vereins  kann jede persönliche Person werden. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

Der Vorstand teilt seine Entscheidung dem Antragsteller mit.

(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.

(3) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung muss nicht   begründet werden.

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

Der Verein hat

a) ordentliche Mitglieder: ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können.

b) fördernde Mitglieder: Für fördernde Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter Vereinsabteilungen durch Geld oder Sachbeiträge im Vordergrund.

c) Ehrenmitglieder: Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Ihnen steht ein Stimmrecht zu. Sie werden durch den Vorstand bestimmt.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(2) Der Austritt eines Mitglieds ist jederzeit möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

(3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.

§ 6 Ausschluss aus dem Verein (Straf- und Ordnungsmaßnahmen)

(1) Ein Mitglied kann, nachdem ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde, aus wichtigem Grund vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, insbesondere wegen vereinsschädigenden Verhaltens, grober oder wiederholter Verstöße gegen die Satzung, Nichtzahlung von Beiträgen trotz zweimaliger Mahnung.

(2) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.

(3) Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.

(4) Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen.

(5) Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu.  Diese ist innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zugang des Ausschließungbeschlusses schriftlich an den Vorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

(6) Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

(7) Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

§ 7 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit, der in der Mitgliederversammlung anwesenden und schriftlich abstimmenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Tritt ein Mitglied aus dem Verein aus, werden bereits bezahlte Beiträge nicht erstattet.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

§ 9 Der Vorstand

(1) Der Vorstand gem.  § 26 BGB besteht aus 5 Mitgliedern: dem/der  Vorsitzenden, dem/der 2 Stellvertreter/in, dem/der Kassierer/in und dem/der Schriftführer/in.

Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich, wobei jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertretungsberechtigt sind. 

Der/die Kassierer/in ist im Rahmen seines/ihres Geschäftsbereiches allein vertretungsberechtigt, gemäß den Beschlüssen des Vorstandes.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss kommissarisch einen Nachfolger bestimmen.

(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.

(4) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens zweimal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich per Briefpost, per Fax oder per E-Mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind.

(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

(6) Beschlüsse des Vorstandes können auch schriftlich per Briefpost, per Fax oder per E-Mail oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu  diesem Verfahren vorab schriftlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

(7) Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung  (Auslagenersatz) erhalten. Über Art und Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 10 Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

(2) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 20% der ordentlichen Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

(4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich per Briefpost, per Fax oder per E-Mail unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

(5) Die Mitgliederversammlung, als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan, ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.

(6) Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

(7) Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. auch über

a) Gebührenbefreiungen

b) Aufgaben des Vereins

c) Aufnahme von Darlehen

d) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich

e) Mitgliedsbeiträge

f) Satzungsänderungen

g) Auflösung des Vereins

h) Entlastung des Vorstandes.

(8) Jede satzungsmäßig einberufenen Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Vereinsmitglieder. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann auch schriftlich ausgeübt werden durch übersenden eines entsprechenden Schreibens an den Vorstand. Darin ist über jeden Punkt der Tagesordnung gesondert abzustimmen. Das Risiko des Verlustes dieses Schreibens trägt das Mitglied.

(9) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit diese Satzung nicht ein anderes bestimmt. Enthaltungen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 11 Satzungsänderung

(1) Für Satzungsänderung ist eine Zweidrittel-Mehrheit der erschienen ordentlichen und der schriftlich abstimmenden Mitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur  abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt wurden.

(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 12 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Protokollführer und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

§ 13 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden und schriftlich abstimmenden Mitgliedern erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

(2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Fall der Auflösung der Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter als die Liquidatoren des Vereins bestellt. 

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Duderstadt, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke zu verwenden hat, die dem § 2 genannten Vereinszweck entsprechen.

§ 14 Gültigkeit dieser Satzung

(1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 15.11.2011 beschlossen.

(2) Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

(3) Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.